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   OVG Niedersachsen, 25.09.1995 - 3 L 7977/94   

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https://dejure.org/1995,10930
OVG Niedersachsen, 25.09.1995 - 3 L 7977/94 (https://dejure.org/1995,10930)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.09.1995 - 3 L 7977/94 (https://dejure.org/1995,10930)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. September 1995 - 3 L 7977/94 (https://dejure.org/1995,10930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 7 Abs. 1 EWGV 857/84 ; Art. 7 Abs. 4 EWGV 857/84 ; § 7 Abs. 3a MilchGarMV
    Milch-Garantiemengen; Pächterschutz; Entfallen; Räumen des Pachtgeländes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Milch-Garantiemengen; Pächterschutz; Entfallen; Räumen des Pachtgeländes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.02.1992 - 3 C 51.88

    Milcherzeugungsflächen - Höchstmengenbegrenzung - Referenzmenge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1995 - 3 L 7977/94
    § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV, der den Referenzmengenübergang begrenzt, wenn - wie hier - Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, aufgrund eines Pachtvertrages, der vor dem 2.4.1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30.9.1984 an den Verpächter zurückgewährt werden, ist angesichts des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 nur auf auslaufende Pächterverträge anwendbar, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat (BVerwG, Urt. v. 20.2.1992 - BVerwG 3 C 51.88 - BVerwGE 90, 18, 21 ff; Urt. v. l.9.1994 - BVerwG 3 C 15.93 -).

    Ein auslaufender Pachtvertrag in diesem Sinne liegt vor, wenn der Pächter die Fläche gegen seinen Willen an den Verpächter herausgeben muß und nicht weiter bewirtschaften kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.1992, a. a. O.).

  • BVerwG, 01.09.1994 - 3 C 15.93

    Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) - Referenzmengenübergang - Pächterschutz -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.09.1995 - 3 L 7977/94
    § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV, der den Referenzmengenübergang begrenzt, wenn - wie hier - Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, aufgrund eines Pachtvertrages, der vor dem 2.4.1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30.9.1984 an den Verpächter zurückgewährt werden, ist angesichts des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 nur auf auslaufende Pächterverträge anwendbar, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat (BVerwG, Urt. v. 20.2.1992 - BVerwG 3 C 51.88 - BVerwGE 90, 18, 21 ff; Urt. v. l.9.1994 - BVerwG 3 C 15.93 -).
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